Zusammenfassung

Verfassungsbeschwerde

Magdeburg, 06.09.2021

des Herrn Dr. Matthias Rath,

gegen den ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts Köln in dem Ermittlungsverfahren gegen Jens Spahn, dortiges Aktenzeichen 58 ZS 15/21 bzw. II-1 WS 19/21 – 45 – vom 27. Juli 2021 sowie die zugrundeliegende Einstellungsmitteilung der Generalstaatsanwaltschaft in Köln, Aktenzeichen 58 ZS 15/21 vom 06.04.2021 sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 14.01.2021, Aktenzeichen 565 AR 4/21.

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger. Er ist dienstansässig in Heerlen, Niederlande.

Dort ist auch die von ihm geführte Dr. Rath Health Programs B. V. ansässig, die von dem Dr. Rath Forschungsinstitut in San Jose, Kalifornien nach streng wissenschaftlichen Kriterien entwickelte Vitamin- bzw. Mikronährstoffprodukte welt-, europa- und insbesondere deutschlandweit vertreibt.

Der Beschwerdeführer hat in altruistischer Art und Weise nach Aufkommen der COVID-19-Pandemie in 2020 seinem Heimatland, der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch den Fachminister Jens Spahn, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Bekämpfung der Coronaviren zur Verfügung stellen wollen und hat in Aussicht gestellt, diese (Er-)Kenntnisse der Bundesrepublik Deutschland gegenleistungsfrei zur Verfügung zu stellen.

Der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, der verantwortliche Minister der Bundesregierung im Rahmen der Pandemiebekämpfung, zu der die Bundesregierung mit Wirkung zum 28.03.2020 in § 5 Abs. 1 S. 4 Infektionsschutzgesetz eine epidemische Lage von nationaler Tragweite ausgerufen hat, hat sich geweigert, diese (Er-)Kenntnisse auch nur zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn sie entgegenzunehmen und an die zuständigen Ressorts weiterzuleiten.

Er ist noch einmal gebeten worden, den Eingang der Zuschrift des Beschwerdeführers, insoweit vertreten vom Unterzeichner, zumindest den gesetzlichen Anforderungen (§ 71 VwVfG) folgend zu quittieren.

Auch das hat er nicht getan.

Danach hat der Beschwerdeführer Strafanzeige und Strafantrag gestellt gegen den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, in der er im Einzelnen ausführen lässt, dass dieses Verhalten – zumindest – den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB erfüllt und für den Fall, dass sich – wovon der Beschwerdeführer ausgeht – die von seinem Forschungsinstitut entwickelten Formulars in der Bekämpfung der Corona-Pandemie als wirksam herausstellen, auch Tötungs- und Körperverletzungsdelikte des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn durch Unterlassen in Betracht kommen wegen der die mit seinem Amt übertragenen Garantenstellung im Sinne des StGB.

Die Staatsanwaltschaft Bonn hat sich geweigert, die Ermittlungen auch nur aufzunehmen.

Das ist von der Generalstaatsanwaltschaft Köln bestätigt worden.

Auf den daraufhin vom Unterzeichner für den Anzeigeerstatter gefertigten Ermittlungserzwingungsantrag vom 23.06.2021 hat das OLG Köln mit dem Beschluss vom 27.07.2021 reagiert und erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt im Sinne von § 172 Abs. 2 StPO sei, weil er nicht Verletzter einer zur Anzeige gebrachten Straftat sei.

Das scheide schon deshalb aus, weil er behaupte, über einen nach seiner Behauptung wirksames „Medikament“ gegen das Coronavirus zu verfügen, weshalb eine Beeinträchtigung seiner Integritätsinteressen schon aus diesem Grunde a priori ausscheide.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts gerügt wird, § 22 BVerfGG.

Es wird ausdrücklich angeregt, den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nach § 94 Abs. 2 BVerfGG hier anzuhören, um ihm die Möglichkeit zu geben, sein vom äußeren Geschehensablauf her nicht zu rechtfertigendes Verhalten gegebenenfalls zu entschuldigen.

  1. Verletzung der Wissenschaftsäußerungsfreiheit des Art. 5 I GG

Der Beschwerdeführer knüpft mit dieser Verfassungsbeschwerde an eine von ihm im Jahr 2002 in anderer Sachverhaltskonstellation eingereichten Verfassungsbeschwerde an, die das erkennende Gericht unter dem Az. 1 BvR 2041/02 zur Entscheidung angenommen hat und mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs sowie des Kammergerichts Berlin wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen wurde.

Gegenstand dort waren pointierte verbale Angriffe des Beschwerdeführers gegen damalige Versuche der weltweiten Pharma-Investment-Branche, die von ihr bereits faktisch geschaffenen „Machtverhältnisse“ auf dem Gesundheitsmarkt durch weitere Bemühungen zu manifestieren, die unter dem Stichwort „Codex Alimentarius“ bekannt wurden. Das erkennende Gericht hat damals entschieden, dass sehr pointierte, teilweise bewusst überspitzte Äußerungen des Beschwerdeführers im öffentlichen Raum von dem Grundrecht der wissenschaftlichen Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Für den Beschwerdeführer ist die vorliegende Verfassungsbeschwerde ein weiterer entscheidender Schritt zu Anerkennung der Erkenntnisse der Mikronährstoff-Forschung als integraler Bestandteil einer optimalen – insbesondere auch die Prävention umfassenden – Gesundheitsversorgung.

Der Philosoph Arthur Schopenhauer sagte:

„Alle Wahrheit durchläuft drei Stufen. Zuerst wird sie lächerlich gemacht oder Verzerrt. Dann wird sie bekämpft. Und schließlich wird sie als selbstverständlich angenommen.“

Dr. Raths wissenschaftlicher Lebensweg exemplifiziert diese Erkenntnis:

Was zunächst belächelt und dann jahrzehntelang mit aller der Pharmaindustrie zur Seite stehenden Marktmacht bekämpft wurde, wird nun selbst von führenden Pharmakonzernen als selbstverständlich in ihre geschäftlichen Aktivitäten eingebunden:

Seit seiner Zusammenarbeit mit dem zweifachen Nobelpreisträger Dr. Linus Pauling in den frühen 1990er Jahren hat der Beschwerdeführer deutschland- und weltweit darauf aufmerksam gemacht, dass Mikronährstoffe und Vitamine ein wirksamer und nebenwirkungsfreier Ansatz sind, um Krankheiten vorzubeugen, deren Verbreitung zu erschweren und die schließlich auch hilfreich sein können im Rahmen von Genesungsprozessen. Er hat damals mit sehr deutlichen Worten die Öffentlichkeit wachgerüttelt, dass die Pharmaindustrie als gewinnorientierter Wirtschaftszweig in seinem Geschäftsmodell auf eine Maximierung des „Return on Investment“ angewiesen ist. Dieser ergibt sich hauptsächlich aus den Lizenzgebühren von neu entwickelten – und deshalb patentierbaren – synthetischen Substanzen. Nichtpatentierte Naturstoffe wie Vitamine und andere Mikronährstoffe sind eine unmittelbare Konkurrenz zu diesem Geschäftsmodell.

Um darauf aufmerksam zu machen, musste er überspitzen und pointieren.

Zwei Jahrzehnte später sieht die Situation nun völlig anders aus:

Der Vitamin- und Mikronährstoffansatz hat sich inzwischen weltweit durchgesetzt. Zwischenzeitlich sind weltweit tausende von Publikationen im Bereich der Vitamin- und Mikronährstoffe veröffentlicht, die nachweisen, wie helfend und wirksam Mikronährstoffe und Vitamine sind (nicht nur: sein können).

Weil das Bundesgesundheitsministerium, initiiert durch den Minister Jens Spahn, diesem weltweiten Trend widersprechend zwischenzeitlich eine Internetseite unter dem Betreff „gesund.bund.de“ – ohne parlamentarische Legitimation dazu! – ins Leben gerufen hatte, mit der negative Gesundheitsaussagen zu Mikronährstoffen und Vitaminen getroffen wurden, die sämtlich unzutreffend waren, hat der Beschwerdeführer sich entschlossen, dagegen Klage zu führen.

Die Klage haben wir als

Anlage 8

beigefügt.

Nach Verweisung an das Verwaltungsgericht Köln und mehreren Fristverlängerungsanträgen hat die Bundesrepublik Deutschland dazu die hier in der

Anlage 9

beigefügte Klageerwiderung vorgelegt.

Der Senat sieht, dass die Bundesrepublik Deutschland dort zur Begründetheit der Klage des Klägers und der Dr. Rath Health Programs B.V. keine Ausführungen macht. Das klägerische Vorbringen dort, verweist auf Tausende Studien, die die Wirksamkeit von Mikronährstoffen und Vitaminen nachweisen, ist unbestritten geblieben.

Es kann kein ernsthafter Zweifel mehr daran bestehen, dass die weltweite Wissenschaft und Medizin den Mikronährstoff- und Vitaminansatz als einen wirksamen und erfolgversprechenden Ansatz zur Vermeidung und Bekämpfung von Krankheiten ansieht.

Um dies zu verdeutlichen, ist auf eine globale Initiative des BAYER-Konzerns zur weltweiten Bekämpfung der Mikronährstoffmangelversorgung zu verweisen, die am 02.02.2021 ins Leben gerufen wurde:

Nach Ankündigung des Konzerns sollen dabei jährlich 50 Millionen Menschen weltweit mit Vitaminen und Mineralstoffen versorgt werden. Der BAYER-Konzern ist der größte Pharmakonzern Deutschlands, der in über 80 Ländern der Erde vertreten ist. 50.000 Mitarbeiter arbeiten im Bereich der Gesundheits-Forschung und Versorgung in den Sparten „Pharmaceuticals“ und „Consumer Health“.

Mit dieser weltweiten BAYER-Initiative geht die globale Anerkennung der lebenswichtigen Bedeutung von Mikronährstoffen für die Gesundheit von Millionen von Menschen einher. Führende Pharmaunternehmen haben offenbar die umfassende Gesundheitsbedeutung von Vitaminen und Mineralstoffen erkannt und protegieren diese nunmehr in kaum gekanntem Ausmaß weltweit. Der Bayer-Konzern führt zur Begründung an, dass fast die Hälfte aller Kinder unter fünf Jahren weltweit an einem Vitamin- und Mineralstoffmangel leiden („at least half of children worldwide under age of 5 suffer from this dificiency“).

Die BAYER-Firma

„wird den Schwerpunkt zunächst auf schwangere Frauen und Babys legen, da diese besonders gefährdet sind und insbesondere durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie einer besonderen Unterstützung bedürfen.“ (Anm.: Übersetzung durch den Unterzeichner)

Die Kampagne soll zunächst in Indonesien, Mexiko und den USA starten.

Zweifel an der Dringlichkeit der Umsetzung dieser lebenswichtigen Initiative lässt der BAYER-Konzern nicht aufkommen. Am Ende heißt es:

„The Nutrient Gap Initiative begins immediately and will be focussed on communities that need access to life-changing vitamins and minerals most, in keeping with our vision „Health for all, Hunger for none“

Dieser vollständige Paradigmenwechsel bei führenden Pharmakonzernen ist umso bemerkenswerter, als die Pharmabranche als Investmentbranche ihren „Return on Investment“ weitgehend aus den Lizenzgebühren patentierter, d. h. neu entwickelter synthetischer Moleküle herleitet. Dagegen sind Vitamine und andere Mikronährstoffe Naturstoffe, die aus diesem Prinzip heraus als nicht bzw. wenig patentierbar gelten.

Der Grund für den vollständigen Paradigmenwechsel kann also nur darin liegen, dass auch die Pharmabranche erkannt hat, dass sie sich nicht länger den wissenschaftlichen Erkenntnissen im Mikronährstoffbereich verschließen kann, sondern dass sie versuchen muss, auch diesen Markt für sich zu erschließen.

Vor diesem Hintergrund ist die Verweigerungshaltung des jetzigen Bundesgesundheitsministers als Repräsentant des deutschen Staates besonders schwerwiegend, ja geradezu verantwortungslos:

Noch im letzten Jahr hat er – ohne parlamentarische Legitimation dazu! – das oben erwähnte Web-Portal „gesund.bund.de“ ins Leben gerufen, mit dessen wissenschaftlich nicht haltbaren Inhalten offenbar ein „letzter Kampf“ gegen Mikronährstoffe und Vitamine aufgenommen werden sollte.

Der Beschwerdeführer verfolgt allein altruistisch öffentliche Informationsinteressen dahingehend, dass der zuständige Gesundheitsminister Kenntnis davon erlangt, dass nach der von ihm initiierten und finanzierten Studie der von ihm über Jahrzehnte entwickelte Mikronährstoffansatz auch im Hinblick auf alle bekannten Formen von Coronaviren helfen kann.

  1. Verletzung der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 III GG

 Die Wissenschaftsfreiheit existiert nicht im luftleeren Raum; sie bedarf entweder staatlicher Unterstützung von Forschung und Lehre, die jedenfalls ein Ausmaß erreicht, dass Forschung und Lehre an Schulen und Universitäten auch tatsächlich stattfinden kann.

Findet Forschung und Lehre – wie hier -auf dem „freien Markt“ statt, muss der Staat ermöglichen, dass Forschungserkenntnisse dann auch gleichberechtigt zur Kenntnis genommen und dann gegebenenfalls diskutiert und gefördert werden. Verschließt er sich dieser Erkenntnis, behält der Beschwerdeführer als Wissenschaftler zwar rein theoretisch seine Wissenschaftsfreiheit, er kann sie aber nicht ausleben, weil er damit nicht die Umsetzung und damit Gewinn erzielen kann, die ihm die weitere Forschung ermöglichen.

Die – theoretische – Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit läuft damit ins Leere, wenn ihr das Fundament entzogen oder – wie hier – erst gar nicht eröffnet wird.

In dem der Staat auch hier eine Monopolstellung einnimmt, hat er die besondere Verantwortung, Wissenschaftsfreiheit gleich zu gestalten, d. h., wissenschaftlichen Erkenntnissen und damit den Wissenschaftlern selbst freien Zugang zu den Märkten zu ermöglichen.

  1. Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG

 Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers – jedenfalls – vorliegt.

Der staatliche Eingriff in Form des in jeder Hinsicht unbegründbaren Unterlassens ist weder durch die Schrankentrias des Art. 2 GG, noch sonst wie gerechtfertigt.

Es gibt einfach keine Rechtfertigung dafür, dass zur Kenntnis gegebenes – möglicherweise helfendes – Wissen nicht entgegengenommen wird.

Nach alledem ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, nachdem – gegebenenfalls – der Bundesgesundheitsminister zu dem von ihm initiierten „bewussten Unterlassen“ gehört wurde.